Begleiteter Suizid in Institutionen für Menschen mit Unterstützungsbedarf

Seit einigen Jahren ist die Suizidhilfe in Institutionen für Menschen mit Unterstützungsbedarf eine sehr aktuelle Frage. Wer in der Schweiz seinem Leben mit Hilfe einer Sterbehilfeorganisation ein Ende setzen möchte, kann dies zu Hause tun, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Lebt eine Person in einer Institution, bestimmt grundsätzlich diese Institution, ob sie innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs begleitete Suizide zulässt oder nicht. Einige Kantone haben damit begonnen, gesetzliche Vorschriften für diesen Bereich zu erlassen, wobei beträchtliche Unterschiede festzustellen sind.

Rechtliche Rahmenbedingungen auf nationaler, kantonaler und kommunaler Ebene

In der Schweiz besteht auf nationaler Ebene keine spezifische rechtliche Regelung zur Suizidhilfe. Gemäss Artikel 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs ist Beihilfe zum Suizid nicht strafbar, sofern sie nicht auf selbstsüchtigen Beweggründen beruht. Im Jahr 2011 hat der Bundesrat darauf verzichtet, die Suizidhilfe spezifisch zu regeln, da er die bestehenden Vorschriften als ausreichend erachtete. Als ergänzende Massnahmen unterstützt er die Prävention und Erkennung von psychischen Krankheiten, die Suizidprävention sowie den Ausbau der Palliative Care und der koordinierten Pflege von polymorbiden Patientinnen und Patienten.

Palliative Care, Suizidprävention und organisierte Suizidhilfe 
Bericht des Bundesrates (2011)

Was die Suizidhilfe in Institutionen betrifft, kann grundsätzlich die jeweilige Institution darüber bestimmen, ob sie innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs begleitete Suizide zulassen möchte oder nicht. Erlaubt eine Institution die Suizidbegleitung, kann der Suizid in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden: Die betreffende Person muss urteilsfähig sein, ihr Suizidwunsch muss dauerhaft sein und sie muss an schweren Krankheitssymptomen und/oder Funktionseinschränkungen leiden, die aus ihrer Sicht unerträglich sind. Vor einem assistierten Suizid müssen der Bewohnerin oder dem Bewohner Alternativen unterbreitet werden, insbesondere im Zusammenhang mit Palliative Care. Schliesslich darf das Pflegepersonal der Institution nicht aktiv an der Suizidbegleitung mitwirken. 

Kantonale und kommunale Beispiele

Mehrere Kantone und Gemeinden haben spezifische Regelungen erlassen, um die Rechte und Pflichten der Institutionen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern zu klären, die ihrem Leben innerhalb der Institution ein Ende setzen möchten.

  • Kanton Basel-Stadt: 2015 wurde eine Motion abgelehnt, mit der verlangt wurde, dass alle kantonalen Institutionen begleitete Suizide zulassen.
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  • Kanton Bern: 2016 hat es der Regierungsrat des Kantons Bern abgelehnt, begleitete Suizide in den Berner Spitälern und Alters- und Pflegeheimen zu regeln. Jede Institution ist berechtigt, der Bitte nach Suizidbegleitung einer Patientin oder eines Bewohners zu entsprechen oder sie abzulehnen. Eine zu diesem Thema durchgeführte Umfrage hat Folgendes ergeben: Von den 250 Alters- und Pflegeheimen, die an der Umfrage teilgenommen haben (insgesamt waren 311 Heime angefragt worden), lassen 78 die Suizidbeihilfe in ihrer Institution zu, dabei erlauben 60 diese nur unter bestimmten Voraussetzungen. 
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  • Kanton Freiburg: Es besteht kein Gesetz zur Praxis der Suizidbegleitung in Institutionen. Unter der Leitung der VFA (Vereinigung freiburgischer Alterseinrichtungen) haben die Freiburger Alters- und Pflegeheime eine Ethikcharta erarbeitet, welche die Praxis des assistierten Suizids in Institutionen regelt. Im Übrigen steht es jeder Institution frei, die Suizidbegleitung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zuzulassen oder nicht.
  • Kanton Genf: 2018 hat der Grosse Rat des Kantons Genf ein Gesetz verabschiedet, das sich am Waadtländer Gesetz aus dem Jahr 2012 orientiert. Es gewährleistet den Bewohnerinnen und Bewohnern von Alters- und Pflegeheimen sowie den Patientinnen und Patienten von privaten und öffentlichen medizinischen Einrichtungen die Möglichkeit, Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Es wird eine Aufsichtskommission eingesetzt, die hinzugezogen werden kann, wenn Zweifel an der Entscheidungsfreiheit oder Urteilsfähigkeit einer Person bestehen, die Suizidbegleitung beanspruchen möchte.
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  • Stadt Luzern: 2011 hat der Stadtrat einen Bericht veröffentlicht, in dem unter bestimmten Voraussetzungen die Beihilfe zum Suizid in den Betagtenzentren und Pflegewohnungen der Stadt Luzern geregelt wird. 
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  • Kanton Neuenburg: 2014 hat das Neuenburger Parlament eine Gesetzesänderung verabschiedet, gemäss der alle Alters- und Pflegeheime, die öffentliche Beiträge erhalten, begleitete Suizide in ihrer Institution zulassen müssen. Die Beschwerde eines christlich ausgerichteten Neuenburger Alters- und Pflegeheims, das diesen Parlamentsentscheid aus religiösen Gründen ablehnte, wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Damit bekräftigte das Bundesgericht, dass das Recht auf Selbstbestimmung Vorrang gegenüber den religiösen Werten hat, die von der Institution vertreten werden. CURAVIVA hat zu dieser Frage eine Stellungnahme aus ethischer Perspektive veröffentlicht.
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  • Kanton St. Gallen: 2013 hat sich die Fachkommission für Altersfragen des Kantons St. Gallen in einem Bericht gegen eine allgemeine Regelung der Suizidbegleitung in Institutionen ausgesprochen. Hingegen hat sie den Institutionen empfohlen, ihre Haltung zum assistierten Suizid sowohl den Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Familien als auch ihren Angestellten klar zu kommunizieren.
  • Kanton Tessin: 2016 hat das Tessiner Parlament eine Initiative zur Regelung der Suizidbegleitung in Spitälern, sozialen Institutionen und Alters- und Pflegeheimen abgelehnt. 
  • Kanton Waadt: 2012 haben sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons Waadt für die Suizidbegleitung in öffentlichen Spitälern und Alters- und Pflegeheimen ausgesprochen. Die individuelle Freiheit, seinem Leben ein Ende zu setzen, muss unter bestimmten Voraussetzungen gewährleistet werden.
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  • Kanton Wallis: 2016 hat das Kantonsparlament eine Regelung der Suizidbegleitung in Institutionen abgelehnt.
  • Kanton Zürich: 2013 hat das Parlament eine Initiative zur Regelung von begleiteten Suiziden in Institutionen abgelehnt. Die Institutionen können somit selbst darüber bestimmen, ob sie innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Suizidbegleitung zulassen oder nicht.

Zahlen

Während in der Schweiz die Zahl der Suizidfälle insgesamt in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen ist, nimmt die Zahl der begleiteten Suizide stetig zu. 2015 verzeichnete das Bundesamt für Statistik (BFS) 965 assistierte Suizide bei in der Schweiz wohnhaften Personen; 2017 waren es 1009, davon 413 Männer und 596 Frauen. Jede urteilsfähige Person kann unabhängig vom Alter Sterbehilfe beanspruchen; in der Periode 2010–2014 waren 94 Prozent der Betroffenen 55-jährig oder älter. Ab dem 45. Altersjahr nehmen in absoluten Zahlen mehr Frauen Sterbehilfe in Anspruch als Männer, was den mit dem Alter steigenden Frauenanteil in der schweizerischen Bevölkerung widerspiegelt. Begleitete Suizide werden ausgeführt, wenn das Leben den Betroffenen nicht mehr lebenswert erscheint, meistens im Zusammenhang mit schweren körperlichen Krankheiten. Aus den Analysen zu den Daten von 2014 geht hervor, dass die folgenden Krankheiten am häufigsten gemeldet werden: Krebs (42%), neurodegenerative Krankheiten (14%), Herz-Kreislauf-Krankheiten (11%) und Krankheiten des Bewegungsapparats (10%). In 3% der Fälle wurde eine Depression genannt und in 0,8% der Situationen eine Demenz.

Todesursachenstatistik 2014 Assistierter Suizid (Sterbehilfe) und Suizid in der Schweiz | Bundesamt für Statistik (BFS)

Assistierter Suizid nach Geschlecht und Alter, Zeitraum 2003-2018 | Bundesamt für Statistik (BFS)

Während das BFS keine Zahlen zu begleiteten Suiziden in Institutionen bekannt gibt, veröffentlicht die Sterbehilfeorganisation EXIT jedes Jahr einen detaillierten Bericht zu diesem Thema, in dem auch die Orte aufgeführt sind, an denen die Suizidbegleitung durchgeführt wurde. Im Jahr 2019 erfolgten von den insgesamt 862 assistierten Suiziden, die mit EXIT durchgeführt wurden, 111 in einer Institution. Dies entspricht einem Anteil von 13 Prozent. Die meisten «Freitodbegleitungen» (85%) erfolgten zu Hause oder im eigenen Zimmer einer Alters- und Pflegeeinrichtung, 2% in einem EXIT Sterbezimmer.

Jahresbericht 2019 | EXIT

Stellungnahme von CURAVIVA

CURAVIVA hat seine Haltung in einem Grundlagenpapier festgehalten. Der Branchenverband befürwortet die liberale rechtliche Regelung der Suizidbegleitung in der Schweiz, welche die Achtung der Autonomie von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung und von deren Anspruch gewährleistet, selbst über ihr Leben zu entscheiden. Andererseits unterstreicht CURAVIVA die Verantwortung der Institutionen, sich dafür einzusetzen, Suizide ihrer Bewohnerinnen und Bewohner möglichst zu verhindern. Die Institutionen haben die Aufgabe, für ihre Bewohnerinnen und Bewohner eine gute Lebensqualität zu gewährleisten, gegen die Bagatellisierung des Suizids von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung vorzugehen, eine qualitativ hochwertige Palliative Care anzubieten, um belastende Symptome zu lindern, und die Früherkennung und Behandlung von Depressionen zu verbessern. 
Im Übrigen sollten die Institutionen nicht verpflichtet werden, begleitete Suizide in ihrem Zuständigkeitsbereich zuzulassen. Falls die Bewohnerin oder der Bewohner jedoch ausserhalb der Institution über keinen weiteren Lebensort verfügt, sollte sie oder er die Möglichkeit haben, den assistierten Suizid hausintern durchzuführen. Ist eine Institution nicht bereit, Suizidbegleitung in ihren Räumlichkeiten zuzulassen, sollte sie dies gegenüber der Bewohnerin oder dem Bewohner beim Eintritt klar zum Ausdruck bringen.

Links 

Beihilfe zum Suizid | Stellungnahme Nr. 9 | Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK-CNE) | 2005

Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe | Stellungnahme Nr 13 | Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK-CNE) | 2006

Assistance au suicide dans les EMS : Recommandations du Conseil d'éthique de la Fegems | Fédération genevoise des établissements médico-sociaux (Fegems) | 2017 (nur auf Französisch)

Medizin-ethische Richtlinien: Umgang mit Sterben und Tod | Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) | 2018

Nationales Forschungsprogramm NFP 67 Lebensende | 2012 - 2019