Aus der Vernehmlassung wurden zentrale Anliegen (vorschüssig auszubezahlende Pauschalen, Ausweitung auf IV-Bezüger:innen) in den Gesetzesentwurf aufgenommen und so eine gute Grundlage für die Debatte im Parlament gelegt. Im Zuge der parlamentarischen Debatte ist es den Räten gelungen, die Vorlage punktuell weiter zu optimieren: So kann z.B. die Pauschale bei Mischformen des Wohnens anteilsmässig ausbezahlt werden und der Leistungskatalog ist offen formuliert, so dass die Kantone weitere Leistungen (insbesondere mit einer psychosozialer Ausrichtung) aufnehmen können. ARTISET hat diese Anpassungen wiederholt gefordert.
Kantone müssen ihren Spielraum gezielt nutzen
Bedauerlicherweise wurden nicht alle Anliegen von ARTISET in der Vorlage verbindlich verankert – insbesondere die Aufnahme von Wirkungszielen mit einer psychosozialen Komponente der Ergänzungsleistungen. Auch die explizite gesetzliche Anerkennung psychosozialer Leistungen als eigenständige Kategorie (Art. 14a ELG) fehlt. Dennoch schafft die Gesetzesrevision wichtige Voraussetzungen, damit die Kantone ihre Ergänzungsleistungen künftig flexibler und bedürfnisgerechter gestalten können. Die Umsetzung auf kantonaler Ebene wird entscheidend sein, damit die Vorlage auch in der Praxis den gewünschten Effekt entfaltet.
Politischer Einsatz trägt Früchte
Obwohl nicht alle Anliegen von ARTISET im Gesetz verankert wurden, sind mit der Revision wichtige Verbesserungen erreicht worden, die den Kantonen künftig mehr Spielraum für eine flexible und alltagsnahe Ausgestaltung der Ergänzungsleistungen geben. Nach der Verabschiedung der Gesetzesanpassungen liegt der Ball für die konkrete Umsetzung nun bei den Kantonen.